Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 29.12.1987

Rechtsprechung
   BGH, 03.12.1987 - VII ZR 374/86   

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https://dejure.org/1987,132
BGH, 03.12.1987 - VII ZR 374/86 (https://dejure.org/1987,132)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1987 - VII ZR 374/86 (https://dejure.org/1987,132)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1987 - VII ZR 374/86 (https://dejure.org/1987,132)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Weiterveräußerung - Erlaubnis - Ermächtigung - Eigentumsvorbehalt - Zustimmungsvorbehalt - Genehmigung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Abtretungsverbot bei Beteiligung der öffentlichen Hand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 2, § 24 Nr. 1; KO § 46; ZPO § 51 Abs. 1
    Einbeziehung der ZVB-StB; Verkauf von Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt; Gewillkürte Prozeßstandschaft des Konkursverwalters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einbeziehung von ZVG in Vertrag; verlängerter Eigentumsvorbehalt; gewillkürte Prozeßstandschaft des Konkursverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 102, 293
  • NJW 1988, 1210
  • NJW-RR 1988, 599 (Ls.)
  • ZIP 1988, 175
  • MDR 1988, 402
  • WM 1988, 460
  • DB 1988, 647
  • BauR 1988, 207
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 14.10.1963 - VII ZR 33/62

    Vertragliches Abtretungsverbot

    Auszug aus BGH, 03.12.1987 - VII ZR 374/86
    Ein Vorbehaltskäufer, der die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bezogene Ware an einen Abnehmer weiterveräußert und mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart hat, kann deshalb bei Vorausabtretung der Kaufpreisforderung in Lieferungsbedingungen mangels Zustimmung des Abnehmers den Übergang der gegen den Abnehmer gerichteten Forderungen auf den Vorbehaltsverkäufer nicht bewirken (Senatsurteil BGHZ 40, 156, 161/162).

    Haben Gläubiger und Schuldner vereinbart, daß die Abtretung einer Forderung der Zustimmung des Schuldners bedarf, ist eine Abtretung ohne solche Zustimmung nicht nur »relativ«, d. h. dem Schuldner gegenüber, sondern vielmehr auch jedem Dritten gegenüber unwirksam (BGHZ 40, 156, 160; 56, 173, 176 und 228, 230; 70, 299, 301).

    Eine Abrede über eine Beschränkung der Abtretung läßt die Forderung somit von vornherein als ein unveräußerliches Recht entstehen (Senatsurteil BGHZ 40, 156, 160).

    Ob eine Zustimmung des Schuldners zur Abtretung einer Forderung, deren Unabtretbarkeit vereinbart wurde, auf den Zeitpunkt der Abtretung zurückwirken kann, hat der Senat (BGHZ 40, 156, 163) offen gelassen (vgl. aber bereits Senatsurteil vom 4. Juni 1959 - VII ZR 42/58 = LM Nr. 8 zu § 399 BGB).

    Dann aber ist der Vorbehaltskäufer zur Weiterveräußerung (im weiten Sinne) der Ware nicht ermächtigt, wenn dadurch eine Vorausabtretung der Werklohnforderung an einem Abtretungsverbot oder einer Abtretungsbeschränkung scheitert (vgl. BGHZ 27, 306 [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 434/56]; 30, 176, 180 f.; 40, 156, 162; 51, 113, 116 [BGH 28.11.1968 - VII ZR 157/66]; 73, 259, 264).

    Die Gemeinschuldnerin hat - falls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Vertragsbestandteil geworden sind - die ihr eingeräumte Ermächtigung zur Weiterveräußerung überschritten, indem sie im Falle des Bauvorhabens O. die Vorbehaltsware an die Verbandsgemeinde »veräußerte«, diese aber der Abtretung der Werklohnforderung nicht zustimmte (vgl. BGHZ 27, 306 [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 434/56]; 30, 176, 181 f.; 40, 156, 162).

  • BGH, 11.06.1959 - VII ZR 53/58

    Ersatzaussonderung im Konkurs

    Auszug aus BGH, 03.12.1987 - VII ZR 374/86
    Mit dieser Verarbeitung hat die Gemeinschuldnerin das von der Beklagten gelieferte Material i. S. d. § 46 KO veräußert; denn eine Veräußerung liegt auch dann vor, wenn ein Bauhandwerker unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen als wesentliche Bestandteile eines fremden Grundstücks einbaut (vgl. Senatsurteil BGHZ 30, 176, 180).

    Dann aber ist der Vorbehaltskäufer zur Weiterveräußerung (im weiten Sinne) der Ware nicht ermächtigt, wenn dadurch eine Vorausabtretung der Werklohnforderung an einem Abtretungsverbot oder einer Abtretungsbeschränkung scheitert (vgl. BGHZ 27, 306 [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 434/56]; 30, 176, 180 f.; 40, 156, 162; 51, 113, 116 [BGH 28.11.1968 - VII ZR 157/66]; 73, 259, 264).

    Die Gemeinschuldnerin hat - falls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Vertragsbestandteil geworden sind - die ihr eingeräumte Ermächtigung zur Weiterveräußerung überschritten, indem sie im Falle des Bauvorhabens O. die Vorbehaltsware an die Verbandsgemeinde »veräußerte«, diese aber der Abtretung der Werklohnforderung nicht zustimmte (vgl. BGHZ 27, 306 [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 434/56]; 30, 176, 181 f.; 40, 156, 162).

    Zwar ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts insoweit zutreffend, als nach der Rechtsprechung des Senats dann, wenn nach § 46 KO die Gegenleistung für vom Bauhandwerker eingebautes Fremdmaterial zu ermitteln ist, die das Material umfassende Werklohnforderung in dem Verhältnis des Materialwerts zum Wert der Arbeitsleistung in sinngemäßer Anwendung des § 471 BGB aufzuteilen ist und Entsprechendes für Zahlungen gilt, die auf die Werklohnforderung an den Konkursverwalter geleistet worden sind (BGHZ 30, 176, 184/185).

  • BGH, 23.05.1958 - VIII ZR 434/56

    Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Ersatzaussonderungsrecht

    Auszug aus BGH, 03.12.1987 - VII ZR 374/86
    In diesem Fall tritt der Anspruch auf Gegenleistung aus der Masse an die Stelle des veräußerten Gegenstandes (BGHZ 27, 306, 307 f.) [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 434/56].

    Dann aber ist der Vorbehaltskäufer zur Weiterveräußerung (im weiten Sinne) der Ware nicht ermächtigt, wenn dadurch eine Vorausabtretung der Werklohnforderung an einem Abtretungsverbot oder einer Abtretungsbeschränkung scheitert (vgl. BGHZ 27, 306 [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 434/56]; 30, 176, 180 f.; 40, 156, 162; 51, 113, 116 [BGH 28.11.1968 - VII ZR 157/66]; 73, 259, 264).

    Die Gemeinschuldnerin hat - falls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Vertragsbestandteil geworden sind - die ihr eingeräumte Ermächtigung zur Weiterveräußerung überschritten, indem sie im Falle des Bauvorhabens O. die Vorbehaltsware an die Verbandsgemeinde »veräußerte«, diese aber der Abtretung der Werklohnforderung nicht zustimmte (vgl. BGHZ 27, 306 [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 434/56]; 30, 176, 181 f.; 40, 156, 162).

  • BGH, 01.02.1978 - VIII ZR 232/75

    "Genehmigung" einer verbotswidrigen Abtretung

    Auszug aus BGH, 03.12.1987 - VII ZR 374/86
    Haben Gläubiger und Schuldner vereinbart, daß die Abtretung einer Forderung der Zustimmung des Schuldners bedarf, ist eine Abtretung ohne solche Zustimmung nicht nur »relativ«, d. h. dem Schuldner gegenüber, sondern vielmehr auch jedem Dritten gegenüber unwirksam (BGHZ 40, 156, 160; 56, 173, 176 und 228, 230; 70, 299, 301).

    Genehmigt der Schuldner einer kraft Vereinbarung unabtretbar entstandenen Forderung nachträglich eine abredewidrig vom Forderungsberechtigten vorgenommene Abtretung, wirkt dies nicht auf den Zeitpunkt der Abtretung zurück (BGHZ 70, 299, 303; a.A. Palandt/Heinrichs, BGB 46. Aufl. § 399 Anm. 4 m. w. Nachw.).

    Denn jedenfalls bleibt nach einhelliger Ansicht eine zwischen der Abtretung und der Genehmigung oder Zustimmung des Drittschuldners von einem Gläubiger des Forderungsberechtigten ausgebrachte Pfändung wirksam (BGHZ 70, 299, 303 m. Nachw.).

  • BGH, 27.05.1971 - VII ZR 85/69

    Baumaterial - § 399 BGB, Kollision mit verlängertem Eigentumsvorbehalt, § 455 BGB

    Auszug aus BGH, 03.12.1987 - VII ZR 374/86
    So hat der Senat auch entschieden, daß ein Baustofflieferant gegen einen Bauherren weder Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 951 Abs. 1 Satz 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hat, sondern er sich nur an seinen Vertragspartner - den Vorbehaltskäufer - halten kann (BGHZ 56, 228, 237 ff.).

    Die Beklagte hätte zwar - soweit die Abtretungsbeschränkung reicht - nicht Abtretung dieses Restforderungsteils des Konkursverwalters gegen die Verbandsgemeinde verlangen können; denn auch ein Ersatzaussonderungsrecht gibt nur bei Übertragbarkeit einer Forderung einen Anspruch gegen den Konkursverwalter auf Abtretung dieser Forderung (Senatsurteil BGHZ 56, 228, 233).

  • BGH, 20.03.1985 - VIII ZR 342/83

    Auslegung und Wirksamkeit eines formularmäßigen erweiterten und verlängerten

    Auszug aus BGH, 03.12.1987 - VII ZR 374/86
    Dem kann nicht gefolgt werden (zur generellen Wirksamkeit der hier maßgebenden Nr. 11 vgl. BGHZ 79, 16 [BGH 20.11.1980 - VII ZR 70/80]; 94, 105) [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83].

    Andernfalls müßte die Beklagte, soweit sie sich in Darlegungsschwierigkeiten befindet, zunächst einen Auskunftsanspruch gegen den Konkursverwalter verfolgen (vgl. BGHZ 94, 105 [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83]).

  • BGH, 20.11.1980 - VII ZR 70/80

    Glaswaren - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung

    Auszug aus BGH, 03.12.1987 - VII ZR 374/86
    Dem kann nicht gefolgt werden (zur generellen Wirksamkeit der hier maßgebenden Nr. 11 vgl. BGHZ 79, 16 [BGH 20.11.1980 - VII ZR 70/80]; 94, 105) [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83].

    Vielmehr ist es nach Lage des Falles - ohne daß damit die der Beklagten grundsätzlich obliegende Beweislast (vgl. dazu BGH NJW 1978, 1632 [BGH 17.05.1978 - VIII ZR 11/77]; ferner Senatsurteil BGHZ 79, 16, 25) [BGH 20.11.1980 - VII ZR 70/80] umgekehrt wird - in erster Linie Sache des Klägers, derart substantiiert zu bestreiten, daß er die ihm bekannte Werklohnforderung der Gemeinschuldnerin und deren einzelne »Bestandteile« für die von ihm behaupteten verschiedenen Materiallieferungen und für den Arbeitsanteil der Gemeinschuldnerin im einzelnen darlegt.

  • BGH, 12.11.1970 - VII ZR 34/69

    Sicherungsabtretung von Kundenforderungen

    Auszug aus BGH, 03.12.1987 - VII ZR 374/86
    Grundsätzlich bleibt dem Auftraggeber, der mit seinem Auftragnehmer eine Abtretungsbeschränkung vereinbart hat, unbenommen, welche Forderungsübertragungen er im einzelnen genehmigen oder ob er es nicht überhaupt bei dem vertraglich vereinbarten Zustand belassen will (Senatsurteil BGHZ 55, 34, 39).

    So bleibt es in aller Regel dem Auftragnehmer durchaus möglich, mit Zustimmung seines (öffentlichen) Auftraggebers dem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten zum Erfolg zu verhelfen und so seinen Vertragspflichten auch gegenüber dem Lieferanten nachzukommen (vgl. Senatsurteil BGHZ 55, 34, 38).

  • BGH, 27.06.1985 - I ZR 136/83

    Unterbrechung der Verjährung durch klageweise Geltendmachung einer gepfändeten

    Auszug aus BGH, 03.12.1987 - VII ZR 374/86
    Dieses Interesse kann u. a. auch darin bestehen, daß der Prozeßstandschaftler wegen größerer Sachnähe den Rechtsstreit besser als fremde Gläubiger führen kann (vgl. BGH NJW 1986, 423 m. Nachw.).

    Auch nach der Pfändung durch das Finanzamt blieben die Forderungen in ihrem Vermögen; sie hätte diese - unter Berücksichtigung der sich aus §§ 135, 136 BGB ergebenden Beschränkungen und Beachtung der Interessen des pfändenden Gläubigers - geltend machen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 82, 28, 31; BGH NJW 1986, 423).

  • BGH, 20.03.1985 - VIII ZR 327/83

    Geltung widerstreitender AGB

    Auszug aus BGH, 03.12.1987 - VII ZR 374/86
    Auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr werden Allgemeine Geschäftsbedingungen jedoch nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Vertragsparteien ihre Anwendung ausdrücklich oder unter bestimmten Voraussetzungen wenigstens stillschweigend vereinbaren (BGH NJW 1985, 1838, 1839 m. Nachw.).
  • BGH, 28.11.1968 - VII ZR 157/66

    Abtretungsverbot im Bauvertrag

  • BGH, 11.11.1981 - VIII ZR 269/80

    Nochmalige Abtretung nach globaler Vorausabtretung

  • BGH, 15.05.1961 - VII ZR 181/59

    Rechtskraftwirkung nach § 407 Abs. 2 BGB

  • BGH, 26.03.1987 - VII ZR 196/86

    Gewährleistungsfristen nach ZTVStra als überraschende Klausel

  • BGH, 07.02.1979 - VIII ZR 279/77

    Buchgroßhändler Sammelrechnung II - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01>

  • BGH, 17.05.1978 - VIII ZR 11/77

    Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung (pFV) eines Zessionars

  • BGH, 20.11.1967 - VIII ZR 137/65

    Errichtung einer Wohnhausgruppe für eine Landeszentralbank - Unzulässigkeit der

  • BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80

    Rechtsfolgen der Überweisung einer gepfändeten Forderung; Schadensersatz wegen

  • BGH, 24.10.1985 - VII ZR 337/84

    Prozeßstandschaft ohne schutzwürdiges Eigeninteresse

  • BGH, 03.07.1980 - IVa ZR 38/80

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung in gewillkürter

  • BGH, 18.06.1980 - VIII ZR 119/79

    Abtretungsverbot in Einkaufsbedingungen - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01>

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 119/82

    Wasserleitung II - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

  • BGH, 24.09.1980 - VIII ZR 273/79

    Kauf eines PKWs - Übertragung der Verpflichtungen eines Käufers aus einem

  • BGH, 20.12.1979 - VII ZR 306/78

    Anspruch auf Zahnarzthonorar aus abgetretenem Recht; Prozessführungsbefugnis der

  • BGH, 12.05.1971 - VIII ZR 196/69

    Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession

  • BGH, 04.06.1959 - VII ZR 42/58

    Rechtsmittel

  • OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19

    Zulieferer gegen Automobilhersteller

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist regelmäßig der klare und eindeutige Hinweis auf die Bedingungen, damit beim Vertragspartner keine Zweifel entstehen und er in der Lage ist, sich über die Bedingungen ohne weiteres Kenntnis zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2002, I ZR 104/00, Rn. 22 bei juris; Urteil vom 12.02.1992, VIII ZR 84, 91, Rn. 10 bei juris; Urteil vom 03.12.1987, VII ZR 374/86, Rn. 28 bei juris; Palandt/Grüneberg, BGB, § 310 Rn. 4, § 305 Rn. 49 ff.).
  • BGH, 10.05.2012 - IX ZR 125/10

    Haftung einer Rechtsanwaltssozietät: Beratungspflicht gegenüber Rechtsanwälten

    Dem Berufungsurteil kann jedoch nicht entnommen werden, die Zulassung der Revision beschränke sich auf den Beklagten zu 8. Lässt das Berufungsgericht die Revision im Urteilsausspruch unbeschränkt zu, so kann sich aus der Begründung, die das Berufungsurteil für die Zulassungsentscheidung gibt, eine beschränkte Zulassung nur dann ergeben, wenn sich die Beschränkung den Entscheidungsgründen klar und eindeutig entnehmen lässt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 295; vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361; vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716; Hk-ZPO/Kayser, aaO § 543 Rn. 62).
  • BGH, 10.06.2016 - V ZR 125/15

    Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs eines Grundstückseigentümers im Wege

    Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zu dieser Art der Prozessführung ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127; Urteil vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 4; Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 152 f.; Urteil vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 218; Urteil vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 296; so auch schon RGZ 91, 390, 395 f.).

    Das schutzwürdige Eigeninteresse kann zwar auch darin bestehen, dass der Prozessstandschafter wegen größerer Sachnähe den Rechtsstreit besser als der Gläubiger führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - I ZR 136/83, NJW 1986, 423; Urteil vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 296).

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Rechtsprechung
   BayObLG, 29.12.1987 - BReg. 2 Z 153/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,2737
BayObLG, 29.12.1987 - BReg. 2 Z 153/87 (https://dejure.org/1987,2737)
BayObLG, Entscheidung vom 29.12.1987 - BReg. 2 Z 153/87 (https://dejure.org/1987,2737)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Dezember 1987 - BReg. 2 Z 153/87 (https://dejure.org/1987,2737)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • AG Nürnberg - 1 UR II 48/86
  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 2076/87
  • BayObLG, 29.12.1987 - BReg. 2 Z 153/87

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 599
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BayObLG, 29.01.1998 - 2Z BR 53/97

    Haftung eines Verwalters für Wasserschäden

    Die Antragsgegnerin befand sich damit erst ab Mitte Februar 1996 in Verzug; erst ab März 1996 hat sie den Mietausfall als Verzugsschaden zu ersetzen (vgl. auch BayObLG NJW-RR 1988, 599 ).
  • OLG Köln, 29.04.1996 - 16 Wx 29/96

    Verzögerung von Sanierungsmaßnahmen durch den Verwalter

    Kommt der Verwalter damit in Verzug, die für die ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen, so haftet er für den einem Wohnungseigentümer dadurch entstehenden Schaden, sofern die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen und das für den Verzug erforderliche Verschulden (§ 285 BGB) gegeben ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 599).
  • BayObLG, 04.01.1996 - 2Z BR 120/95

    Haftung des Verwalters wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht

    Kommt er dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach und erleidet ein Wohnungseigentümer dadurch einen Schaden, so kann ein Ersatzanspruch gegen den Verwalter wegen Verletzung des Verwaltervertrags gegeben sein (BayObLG NJW-RR 1988, 599 ); ferner können Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB wegen schuldhafter Verletzung der dem Verwalter obliegenden Verkehrssicherungspflicht, somit auch Ansprüche auf Schmerzensgeld in Betracht kommen (OLG Frankfurt OLGZ 1982, 16; DWE 1993, 76, 77; Henkes/Niedenführ/Schulze WEG 3. Aufl. § 27 Rn. 39).
  • BayObLG, 09.11.1995 - 2Z BR 106/95

    Haftung eines Verwalters für eine schuldhafte Verletzung seiner

    Verletzt der Verwalter diese Verpflichtung schuldhaft, haftet er für den dadurch den Wohnungseigentümern entstandenen Schaden aus positiver Vertragsverletzung des Verwaltervertrags (BayObLG NJW-RR 1988, 599 ; WE 1991, 22; BayObLGZ 1992, 146, 148).
  • BayObLG, 16.11.1995 - 2Z BR 111/95

    Verzicht eines Beteiligter im Wohnungseigentumsverfahren, einen

    Verletzt der Verwalter diese Verpflichtung schuldhaft, haftet er für den dadurch dem Wohnungseigentümer entstandenen Schaden aus positiver Vertragsverletzung des Verwaltervertrags (BayObLG NJW-RR 1988, 599 ; WE 1991, 22).
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